Anfahrtskosten: So vermeiden Sie Ärger mit dem Kunden

„So war das aber nicht vereinbart!“ – Diesen Satz des Kunden hören Handwerker bei der Berechnung ihrer Anfahrtskosten häufiger. Eine gesetzliche Regelung, wie das Handwerksunternehmen die Fahrtkosten ihrer Mitarbeiter zum Kunden vorschriftsgemäß berechnen muss, gibt es nicht. Handwerker sollten dennoch einige wichtige Tipps beachten.

Handwerksunternehmer sollten die Berrechnung der Anfahrtskosten für den Kunden transparent gestalten. - © Dan Race/Fotolia

Eine Handwerkerrechnung wird meist dann problematisch, wenn es um das Thema Anfahrtskosten geht. Weder Kunden noch Handwerksunternehmen können sich hierbei auf klar geregelte Grundsätze berufen.

Ein Fall, bei dem der Handwerker die Fahrtkosten falsch berechnet hat, schaffte es sogar in die Bild-Zeitung. In Hessen rechnete ein Elektro-Handwerker für eine Anfahrt von neun Kilometern 40 Euro ab. Der Kunde hielt den Rechnungsbetrag für überhöht. Er ließ sich die Abrechnungsunterlagen mailen und hatte Recht: Laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Handwerkunternehmens hätte der Elektriker ihm nur 30 Euro in Rechnung stellen dürfen. Weil das Handwerksunternehmen sich weigerte, die zehn Euro zurückzuerstatten, wandte sich der Kunde an die Bild-Zeitung.

Das Handwerksunternehmen geriet somit öffentlich unter Druck und rechnete die Anfahrtskosten noch einmal aus. Die Prüfung der Unterlagen gab dem Kunden Recht. Er erhielt seine zehn Euro wieder zurück.

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Anfahrtskosten bei Kleinaufträgen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Februar 2013 die Betriebe in einem Grundsatzurteil (23 U 59/11) gestärkt. Bei Kleinaufträgen darf der Handwerker dem Kunden die An- und Abfahrtskosten berechnen. „Die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten ist in aller Regel nur bei Werkleistungen, die in ein oder zwei Stunden auszuführen sind, allgemein üblich – auch dann, wenn sich der Leistungsort am Ort des Bauvorhabens befindet“, wie die Richter urteilten. Wer also mehrmals zu einem Kunden oder auf die Baustelle fährt, darf keine Anfahrtskosten separat in der Rechnung aufführen. Bei „Großaufträgen“ muss die An- und Abfahrt bereits mit im Gesamtrechnungsbeitrag enthalten sein. Sie darf nicht einzeln pro Fahrt abgerechnet werden.

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Anfahrtspauschale richtig berechnen

Handwerksunternehmen können ihre Anfahrtskosten auf zwei Arten in Rechnung stellen.:

1.) Die Fahrtkostenpauschale ist bereits im gesamten Rechnungsbetrag enthalten. Dann muss der Handwerksunternehmer die von ihm übliche Pauschale dem Kunden vorab mitteilen.

oder

2.) Der Unternehmer rechnet die Anfahrtskosten je nach Entfernung und Spritverbrauch einzeln ab. Auf was er bei seinem nächsten Kundenauftrag achten muss – fünf Tipps vom SHK-Verband Nordrhein-Westfalen:

  • Ein Kfz-Kostenanteil pro Anfahrt darf generell pauschal mit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betriebes aufgeführt werden.
  • Fahren Handwerker mehrmals zu einem größeren Auftrag, darf keine separat aufgeführte Fahrtkostenabrechnung in der Rechnung auftauchen.
  • Handwerksunternehmer dürfen dem Kunden die Zeit, die sie brauchen, um das Firmenfahrzeug mit „speziellem Material und Werkzeug“ zu beladen, in Rechnung stellen. Handelt es sich um ein allgemeines Beladen mit üblichen Werkutensilien, darf er die Zeit nicht berechnen. Die sogenannten Rüstzeiten sollten auf der Rechnung ebenfalls getrennt aufgeführt werden.
  • Handwerksunternehmer müssen die Lohn- und Anfahrtskosten auf der Rechnung separat aufführen. Bei den Anfahrtskosten müssen die Fahrtzeit sowie die Kosten für das Firmenfahrzeug (Versicherung, Steuern, Verbrauch und Fahrzeugpreis) getrennt voneinander aufgelistet werden.
  • Gibt es doch einmal Streit und Probleme zwischen Handwerksunternehmer und Kunden, bieten viele Handwerkskammern Schlichtungsstellen an, die einen kostenaufwendigen Gang vor Gericht vermeiden sollen.

Anfahrtskosten bei Kleinbeträgen