Selbständige können Aktienverluste besser abschreiben als viele denken. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (I R 58/06), dass eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten werden, zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für ein baldiges Ansteigen vorliegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider.
Im Streitfall handelte es sich um Infineon-Aktien, die zum 31. Dezember 2001 nur noch einen Wert von 50 Prozent ihrer Anschaffungskosten hatten. Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz war der Börsenkurs wieder auf 60 Prozent der Anschaffungskosten gestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin, eine GmbH, ihrer Bilanz zu Grunde. Der BFH hat das gebilligt.
Seit 1999 ist eine Teilwertabschreibung nur bei einer "voraussichtlich dauernden Wertminderung" zulässig. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt davon ab, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen.
Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, so dass dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten.
Mit dem Urteil verwirft der BFH die bisherige Praxis der Finanzverwaltung, im Börsenkurs eine bloße Wertschwankung zu sehen.
Das Urteil I R 58/06 ist auf den Seiten des BFH nachzulesen.
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