Halteverbot: Keine Mindestwartezeit fürs Abschleppen

Parkplatznot in den Städten: In den Ballungsgebieten geht es für Handwerker nicht ohne den kleinen Stopp zwischendurch im Halteverbot, auch im absoluten. Da ist es wichtig zu wissen: Wie lange müssen die Ordnungshüter mit dem Abschleppen warten.

Gerade in Städten ist es für Handwerker oft schwer, legale Parkplätze zu finden. - © Rudolf Wichert

Um 19.30 Uhr entdeckte die Parküberwachung in Frankfurt-Sachsenhausen einen Reisebus auf einem Taxistand mit absolutem Halteverbot. Vom Fahrer keine Spur, aber im Bus war eine Handynummer zu sehen. Doch auf einen Anruf reagierte niemand.

Daraufhin wurde der Abschleppdienst geordert. Um 19.40 Uhr erschien der Busfahrer und fuhr weg. Um 19.42 brach der Ordnungshüter die Abschleppaktion ab. Die Kosten: Rund 500 Euro, sollte das Busunternehmen zahlen. Der Betrieb weigerte sich und bekam vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof Recht: Mit dem Abschleppen müsse an einem Taxistand im Allgemeinen 30 Minuten gewartet werden.

Dagegen das Bundesverwaltungsgericht: Es gibt keine Mindestwartezeit beim absoluten Halteverbot an Taxiständen. Anders könne das nur bei konkreten Anhaltspunkten sein, dass der Fahrer gleich kommt und wegfährt. Das war hier nicht der Fall (3 C 5.13).

Hinweis Die gut sichtbare Handynummer kann nach diesem Urteil das Abschleppen verhindern, aber nur, wenn der Fahrer auf den Anruf reagiert und dann wirklich sofort wieder am Fahrzeug ist.