Abschleppkosten: Versicherung zahlt nicht für wertloses Fahrzeug

Muss nach einem Unfall ein Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt abgeschleppt werden, trägt die Kaskoversicherung auch die Abschleppkosten. Darauf besteht allerdings kein Anspruch, wenn es sich um ein völlig zerstörtes und wertloses Fahrzeug handelt.

© © blende11.photo - Fotolia.com

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 12 U 101/15). In dem Fall war ein Lkw einer Transportfirma in Österreich vollständig ausgebrannt. Der Restwert des Fahrzeugs betrug 52 Euro. Die österreichische Polizei ließ das Fahrzeug abschleppen. Der Transportfirma wurden hierfür rund 5.250 Euro in Rechnung gestellt. Diese wollte sie von ihrer Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Die Abschleppkosten stünden in keinerlei Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs.

Missverhältnis zwischen Restwert und Abschleppkosten

Die Versicherung bekam vor Gericht Recht. Erstattungsfähig sind Abschleppkosten dann, wenn ein Fahrzeug beispielsweise zur Reparatur in eine Werkstatt abgeschleppt werden muss. Auch wenn es darum geht, den Restwert eines Fahrzeuges geltend zu machen. Dies sei aber dann nicht möglich, wenn die Kosten hierfür zum Restwert außer Verhältnis stünden. Dies sei hier der Fall. Es bestehe ein objektives Missverhältnis zwischen dem Restwert und den geltend gemachten Abschleppkosten. Die Vollkaskoversicherung habe den Wert des Fahrzeugs zu erstatten, aber nicht die Abschleppkosten für das Wrack.