Abfindung: Günstige Besteuerung für ausscheidenden Mitarbeiter

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Häufig werden langjährigen Mitarbeitern Abfindungen gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Für das Handwerksunternehmen sind solche Zahlungen Betriebsausgaben. Für den ehemaligen Arbeitnehmer sind es außerordentliche Einkünfte, die unter Umständen begünstigt besteuert werden können.

Handwerksunternehmer sollten darauf achten, dass sie Abfindungen an ehemalige Arbeitnehmer in einem Jahr zahlen. - © © Butch - Fotolia.com

Zusammenballung

Außerordentliche Einkünfte liegen grundsätzlich dann vor, wenn sie in einem einzigen Veranlagungsjahr zufließen und durch die Zusammenballung von Einkünften eine erhöhte steuerliche Belastung entsteht. Voraussetzung für eine tarifbegünstigte Besteuerung der Abfindung ist dann, dass die Abfindungszahlung innerhalb eines Jahres gezahlt wird.

5 Prozent der Hauptleistung unschädlich

Geschieht dies nicht, lässt die Finanzverwaltung die tarifbegünstigte Besteuerung bei Ihrem ehemaligen Mitarbeiter nur zu, wenn lediglich eine geringfügige Teilleistung in anderen Jahren gezahlt wurde. Als geringfügig bezeichnet der Fiskus dabei eine Teilzahlung von maximal bis zu 5 Prozent der Hauptleistung.

Beispiel: Sie zahlen eine Gesamtabfindung von 10.000 €. Wenn diese ermäßigt besteuert werden kann, muss Ihr ehemaliger Mitarbeiter 2.000 € Steuern darauf entrichten. Scheitert es aber an einer tarifbegünstigten Besteuerung, weil die Abfindung auf mehrere Jahre verteilt wird, fallen 4.000 € Steuern an. Wenn Sie die Abfindung zum Beispiel auf zwei Jahre verteilen, indem Sie zunächst 9.500 € abrechnen und dann im Folgejahr die restlichen 500 €, kann dies für Ihren ehemaligen Mitarbeiter teuer werden.

Laut Finanzverwaltung soll dann nämlich eine tarifbegünstigte Besteuerung bei Ihrem ehemaligen Mitarbeiter nicht mehr möglich sein. Der Grund: Die kleinere Teilzahlung von 500 € entspricht mehr als 5 Prozent der Hauptleistung von 9.500 €. Der Fiskus möchte im vorliegenden Fall die günstige Besteuerung nur bei einer Teilzahlung von bis zu 475 € (9.500 € x 5 Prozent) zulassen.

Auch 10% unschädlich?

Dieser kleinlichen Auffassung hat sich aktuell das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 03.11.2014 (Az.: 10 K 2655/13) entgegengestellt. Nach Meinung der Richter ist eine geringfügige Teilleistung auch noch gegeben, wenn diese unter 10 % der Hauptleistung liegt, so dass in diesem Fall auch noch die Tarifbegünstigung bei ihrem ehemaligen Mitarbeiter greifen kann. Da 10 Prozent von 9.500 € 950 € sind, Sie jedoch mit der Teilzahlung unter 10 Prozent bleiben müssen, könnten Sie im Folgejahr noch bis zu 949 € auszahlen.

Empfohlene Vorgehensweise

1. In der Praxis sollten Sie daher darauf achten, dass die Abfindung in einem Jahr gezahlt wird.

2. Funktioniert dies (aus welchem Grund auch immer) nicht, sollten maximal bis zu 5 Prozent der Hauptleistung in anderen Jahren gezahlt werden. Dann muss das Finanzamt Ihrem ehemaligen Mitarbeiter die Tarifbegünstigung gewähren.

3. Gelingt auch eine Teilzahlung von maximal bis zu 5 Prozent nicht, sollten Sie mit der Teilleistung in jedem Fall unter 10 Prozent der Hauptleistung bleiben. Dann können Sie sich noch auf das vorgenannte Urteil berufen. Allerdings wird hier der Bundesfinanzhof das letzte Wort haben, der derzeit unter dem Aktenzeichen IX R 46/14 prüft, wie hoch die Teilleistung tatsächlich sein darf.