450-Euro-Verträge: Tops und Flops bei Mini-Jobs

Handwerksbetriebe ­beschäftigen Mini-Jobber. Doch Vorsicht: Es gilt strenge Vorgaben zu beachten.

Fehlerhafte Verträge mit 450-Euro-Jobbern können für den Unternehmer teuer werden. - © 1001nights/iStockphoto

Tops und Flops bei Mini-Jobs

Bei Arbeitsverträgen mit Minijobbern kommt es vor allem auf fünf Punkte an, die clevere Handwerksunternehmer berücksichtigen. Andernfalls drohen Nachzahlungen.

1. Abwälzen

Arbeitgeber dürfen Minijobbern die zweiprozentige pauschale Lohnsteuer vom Entgelt abziehen. AOK-Sozialexperte Wolfgang Büser erklärt dazu: „Voraussetzung ist allerdings, dass in den Arbeitsverträgen ein entsprechender Passus enthalten ist.“ Die Regel gilt auch für Privathaushalte. Hier werden statt der 28 Prozent im gewerblichen Bereich (13 Prozent zur gesetzlichen Kranken-, 15 Prozent Rentenversicherung) nur 10 Prozent Sozialbeiträge fällig.

2. Abfragen

„Wenn ein Minijobber mehrere Stellen hat und deshalb mehr als 450 Euro pro Monat verdient, wird die Arbeit voll sozialversicherungspflichtig“, warnt Dr. Erik Thomsen, Leiter der Minijob-Zentrale in Bochum. Dies gilt auch rückwirkend. Ausnahme: Der Arbeitgeber lässt sich bei Beschäftigungsbeginn schriftlich bestätigen, dass keine weiteren geringfügigen Jobs ausgeübt werden. Diese Zusage muss regelmäßig wieder neu vom Mitarbeiter eingeholt werden.

3. Addieren

„Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gehören mit zum Arbeitsentgelt“, sagt Dr. Wolfgang Buschfort von der Minijob-Zentrale. Vorsicht: Dadurch wird schnell die durchschnittliche Monatsgrenze von 450 Euro überschritten – mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis in die sogenannte Gleitzone von 451 bis 850 Euro pro Monat rutscht. Dann muss der Chef im Extremfall den vollen Beitragsanteil zur Sozialversicherung entrichten. Die exakte Höhe lässt sich beispielsweise mit dem Gleitzonenrechner der Deutschen Rentenversicherung ermitteln. Er läuft zwar noch unter „2013“, die Zahlen gelten aber auch für dieses Jahr. Ausnahme: Wenn Minijobber zusätzlich zu ihrer normalen Arbeit einen kranken Kollegen ersetzen, zählen die entsprechenden Überstundenbezüge nicht mit. „Hier kann die 450-Euro-Grenze ohne Konsequenzen überschritten werden“, so Buschfort. Der Einsatz muss aber unregelmäßig und unvorhersehbar sein. Das ist sicher der Fall, wenn der Mitarbeiter für einen erkrankten Kollegen einspringt. Die zusätzlichen Arbeitsstunden dürfen aber höchstens in zwei Monaten pro Jahr vorkommen.

4. Aufstocken

Minijobber haben bei Tarifbindung des Unternehmers Anspruch auf den regulären Lohn (Auskunft geben die Innungen). Mitarbeiter können ihren Chef darauf verklagen und ihn zwingen, das Entgelt rückwirkend aufzustocken.  „Dann werden noch  zusätzliche Beiträge an die Sozialversicherung fällig“, so Buschfort.

5. Absichern

Minijobber müssen nicht nur bei der Minijob-Zentrale angemeldet, sondern zudem auch gesetzlich unfallversichert sein. Thomsen erklärt: „Dazu gehört ein gesonderter Antrag nicht etwa bei uns, sondern bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft.“ Der richtige Ansprechpartner hängt von der Branche sowie mitunter auch vom Standort des jeweiligen ­ Unternehmens ab. Eine Übersicht findet sich auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (dguv.de).