Investitionsabzugsbetrag 100.000 Euro-Gewinngrenze bestätigt

Einnahmen-Überschuss-Rechner können nur vom Investitionsabzugsbetrag profitieren, wenn ihr Gewinn höchstens 100.000 Euro beträgt. Das Finanzgericht Schleswig Holstein hat jetzt diese Gewinngrenze bestätigt.

Handwerksunternehmer können nur vom Investitionsabzugsbetrag profitieren, wenn ihr Gewinn höchstens 100.000 Euro beträgt. - © © Stauke - Fotolia.com

Das Finanzamt gewährt für geplante Investitionen einen Steuervorteil. Vom so genannten Investitionsabzugsbetrag profitieren Unternehmer, die bestimmte Gewinn- bzw. Vermögensgrenzen nicht überschreiten.

Firmenlenker können für künftige Anschaffungen bis zu 40 Prozent ihrer Ausgaben vorab geltend machen – und zwar für drei Jahre. Die Höchstgrenze liegt bei 200.000 Euro. Das Betriebsvermögen darf maximal 235.000 Euro nicht überschreiten. Und für Einnahmen-Überschuss-Rechner gilt eine Gewinngrenze von maximal 100.000 Euro.

Klage gegen Gewinngrenze ohne Erfolg

Vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein klagte ein Selbstständiger mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung gegen diese Grenze. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei verfassungswidrig, so seine Meinung.

Die Richter (Az.: 4 K 37/16) sahen das anders. Das Gericht hat keine Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen. Der Kläger reichte Nichtzulassungsbeschwerde ein (Bundesfinanzhof, Az.: VIII B 18/17). Insofern bleibt also noch abzuwarten, wie der Fall endet.